Grundlagen

Rechtsvorgaben

Was die gesetzliche Unfallversicherung unter Arbeitsunfall versteht – und wann Meldepflicht besteht.

Definition nach SGB VII

Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein

  • zeitlich begrenztes,
  • von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis,
  • das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

Rechtsgrundlage: § 8 SGB VII.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Unfälle von Beschäftigten infolge der versicherten (begründenden) Tätigkeit sind Arbeitsunfälle. Dazu zählen auch Wege zur und von der Arbeitsstätte – siehe Wegeunfall.

Hinweis: Verbotswidriges Handeln schließt den Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Die Frage der Fahrlässigkeit kann sich auf Leistungen auswirken, nicht aber pauschal auf den Versicherungsschutz.

Meldepflicht

Meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall, wenn eine Person getötet oder so verletzt wird, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig ist (einschließlich Wegeunfälle). Die drei Tage sind kalendertäglich zu verstehen, nicht nur Arbeitstage.

Meldeweg im Betrieb

Typische interne Meldekette:

  • Vorgesetzte bzw. Schichtleitung,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt, falls vorhanden,
  • in Nachtbetrieben ggf. Werkschutz oder Notfallorganisation.

Der Eintrag ins Verbandbuch sollte zeitnah erfolgen. Bei schweren Unfällen oder Todesfällen kommen Polizei, Rettungsdienst und die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse hinzu.

Vertiefung: Unfalluntersuchung und Statistik & Kennzahlen.